Infos

Das Betreute Wohnen in Familien (BWF) richtet sich an erwachsene Menschen mit Beeinträchtigung, die einen Eingliederungshilfebedarf haben. Es stellt eine Alternative zur Assistenz in eigener Häuslichkeit (ehemals Ambulant Betreutes Wohnen) und der besonderen Wohnform dar.

Im BWF sind viele Konstellationen denkbar, es geht um die individuelle Passung zwischen Gast und Gastfamilie und das Finden des passenden Settings.

Neben dem klassischen BWF, wenn sich Gast und Gastfamilie nicht im Vorfeld kennen, gibt es noch weitere Formen der Begleitung:

Gastmutter mit einem Jugendlichen auf einer Bank vor einem Haus

Einzelperson

Beim klassischen BWF kennen sich Gast und Gastfamilie im Vorfeld nicht. Eine volljährige Einzelperson mit Eingliederungshilfebedarf wird in eine Gastfamilie vermittelt.

Welche Wünsche und Bedürfnisse Sie haben erfragen wir während des Kennenlernens, die Suche einer passenden Gastfamilie richten wir daran aus.

Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.

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Von der Pflege- zur Gastfamilie

Die Leistungen des Jugendamtes enden in der Regel mit Erreichen der Volljährigkeit, wenn keine schulische Bildung mehr stattfindet oder mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Pflegekindes.

Pflegekinder mit Beeinträchtigung benötigen oftmals länger Unterstützung und Begleitung. In diesen Fällen, wenn beim Pflegekind ein Eingliederungshilfebedarf festgestellt wird, kann eine Hilfeüberleitung vom Kinderpflegedienst zum Betreuten Wohnen in Familien erfolgen.

Diese Überleitung sollte vier bis sechs Monate vor Beendigung der Jugendhilfe angegangen werden.

Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.

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Gastfamilie mit einem zu betreuenden Mann im Garten
Eine Frau sitzt mit einem Mädchen, das ein Buch liest, auf dem Sofa

Auch Eltern mit Kind

Das Konzept Betreutes Wohnen in Familien kann auch für ein Elternteil mit Beeinträchtigung und dessen Kind geeignet sein.

Der Leistungsumfang bei einer Mutter:Vater-Kind-Betreuung umfasst für die Mutter:den Vater die üblichen BWF-Leistungen. Somit sind der Fachdienst BWF und der Kostenträger für die Gastfamilie und die Mutter:den Vater zuständig.

Gleichzeitig müssen Leistungen für die Unterbringung und Betreuung des Kindes bei der Gastfamilie beim Jugendamt beantragt und gewährt werden. Dann sind ein Kinderpflegedienst und das Jugendamt für die Begleitung der Gastfamilie und des Kindes zuständig.  In der Regel sind dies Hilfen im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Auf diese Weise könnte ein Fall der sog. „Kombi-Pflege“ entstehen. Die Gastfamilien werden in der Begleitung des Kindes als Pflegeeltern eingesetzt und finanziert.

Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit uns auf.

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Urlaubs-Gastfamilie

Gastfamilien haben vom Leistungsträger aus einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr. Während dieser Zeit können die Klientinnen und Klienten in einer anderen Gastfamilie, einer sogenannten Urlaubs- Gastfamilie, untergebracht und betreut werden. Die Urlaubs- Gastfamilie erhält für diese Abwesenheitsvertretung eine tägliche Vergütung vom Leistungsträger.

Für die Abwesenheitsvertretungen sind wir immer auf der Suche nach Urlaubs- Gastfamilien. Sollten Sie Interesse haben, melden Sie sich gerne bei uns.

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Eine junge Frau mit Hund sitzt im Garten auf dem Rasen und isst ein Eis am Stiel

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